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Satzung
Des Vereins DEUTSCH-AFRIKANISCHER JUGENDVEREIN „AFRO-DEUTSCH“
§ 1 Sitz und Name des Vereins Der Verein heißt DEUTSCH-AFRIKANISCH JUGENDVEREIN „AFRO-DEUTSCH“ e.V. Er hat seinen Sitz in Bergkamen, Bundesrepublik Deutschland. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll vorgezeichnetem Namen den Zusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Mittel sind nur entsprechend dieser Satzung zu verwenden. Insbesondere dürfen keine Personen durch satzungsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden: § 3 Verwirklichung des Satzungszwecks Der Verein fördert das Selbstengagement der Jugend mit Migrationhintergrund als präventive Maßnahmen und stärkt ihren selbstgestaltungswillen. Dazu gehören: Freizeitaktivitäten, sozial verantwortliche Umgangsformen mit anderen Jugendlichen, Erwachsenen und deren sozial Umfeld, mit Hilfe von Berufsberatung, Workshops, Veranstaltungen, Turnier und vergleichbare gemeinnützige Tätigkeiten. § 4 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, order durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungemäßen ziele verwendet. § 5 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen aller Nationalitäten werden, denen Frieden und interkulturelle Jugendarbeit am Herzen liegt. · 5.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Konto des Vereins. · 5.2. Sie kann vom Vorstand mit Angabe von Gründen verweigert werden. · 5.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich beim Vorstand), Ausschluss oder Tod. § 6 Mitgliedsbeiträge geMitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und am Anfang jedes Jahres auf ein Konto des Vereins zu überweisen oder per Lastschrift einzuziehen. § 7 Mitgliedversammlung Die ordentliche Mitgliedversammlung tritt einmal Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch Anschreiben der Mitglieder einberufen. Außerordentliche Mitgliedversammlungen sind zulässig und entsprechend einzuberufen. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern. Die Mitgliedversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe: · 7.1 Genehmigungen des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, · 7.2 Entgegennahmen des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlassung, · 7.3. Wahl des Vortandes und des Kunstbeirats, · 7.4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags, · 7.5. Beschlüsse über Satzungänderung und Vereinsauflösung, · 7.6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand, Über die Beschlüsse der Mitgliedversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand Der Vorstand setzt die Vereinsziele in konkrete Maßnahmen um und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird auf jeweils vier (4) Jahre gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister, dem Schriftführer. · 8.1 Hierüber legt der Vorstand einmal jährlich der Mitgliedversammlung Rechnung ab. Ferner beschließt er über Mitgliedsbeiträge und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. · 8.2 Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinsbeitrag nicht zahlen oder wenn sie auf andere Weise den Zielen des Vereins zuwiderhandeln. · 8.3. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen, der den Verein in kulturwissenschaftlichen Angelegenheiten berät. · Der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzender vertreten dem Verein gemäß 26 BGB jeweils allein und sind einzeln Zeichnungsberechtigt. § 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliedversammlung. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Bergkamen, Verwendung für satzungsmäßige Zwecke des Vereins. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |